V E R H A L T E N  I N  S C H U L U N G E N

Schulungen & ISO-Fachtraining - Unternehmensberatung - Schreibbüro Arbeitsrecht


Während der Schulung ist die aktive Benützung von Handy oder Smartphone bitte tunlichst hintanzuhalten!

 

Ausgenommen die Notwendigkeit:

  • Familiäre Verpflichtung(en)
  • Aus beruflichen Gründen
  • Recherche bei Übung(en) in der Schulung

VERBOTEN ist insbesondere das Rauchen und der Alkoholkonsum, Suchtmittel (Drogen), sowie ...

  1. Beleidigung
  2. Ehrverletzung
  3. Üble Nachrede
  4. Unerlaubte Ton- u./od. Videoaufnahme
  5. Beharrliche Verfolgung ("Stalking")

So sind Ausdrücke wie "Du selten dämlicher Looser", "Du Faker", "...für den Kurs bist du auf jeden Fall viel zu dämlich...", "Fi** dich, du fette S**!", ob schriftlich oder mündlich, dem Verhalten nach den hier ausgewählten zitierten Straftatbeständen des StGB zu subsumieren. Auch vorgeschobene "Anonymität" oder ein "Fakename" kann von den zuständigen Ermittlungsbehörden mitunter ausgeforscht werden!


Strafgesetzbuch - Beleidigung

 

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.


Strafgesetzbuch - Strafbare Handlungen gegen die Ehre, Üble Nachrede

 

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.


Strafgesetzbuch - Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

 

§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

 

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.


Strafgesetzbuch - Beharrliche Verfolgung

 

§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen ...


Sämtliche Textpassagen in dieser Homepage auf allen Seiten gelten gleichermaßen für Damen und Herren.

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